Alle Infos und anerkannte Bildungsurlaub-Angebote entdecken.
Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben Anspruch auf Bildungszeit (umgangssprachlich oft als „Bildungsurlaub“ bezeichnet). Sie können sich für Weiterbildungszwecke von der Arbeit freistellen lassen. Hier finden Sie alle Informationen zur Beantragung und eine Übersicht anerkannter Kurse.
10 Tage alle 2 Kalenderjahre (bei 5 Arbeitstagen pro Woche)
Beantragung spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn
In Rheinland-Pfalz haben Sie Anspruch auf Bildungszeit, wenn die folgenden Bedingungen auf Sie zutreffen:
Umfang des Anspruchs
Wenn Sie regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeiten, haben Sie in einem Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Anspruch auf insgesamt 10 Tage Bildungszeit. Dieser Zweijahreszeitraum beginnt immer am 1. Januar eines ungeraden Jahres (zum Beispiel 2027/2028). Für Beschäftigte, die mehr oder weniger als fünf Tage pro Woche arbeiten, passt sich die Anzahl der Tage entsprechend anteilig an.
Sollten Sie Ihre Stelle erst in einem geraden Kalenderjahr antreten, verringert sich der Anspruch für dieses erste Jahr auf fünf Arbeitstage (bei einer 5-Tage Woche).
Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen
Einfluss von Krankheit oder Jobwechsel
Sollten Sie während Ihrer Bildungszeit erkranken, werden die durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf Ihren Bildungsanspruch angerechnet. Auch bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes bleibt Ihr Anspruch grundsätzlich bestehen. Falls Sie jedoch innerhalb des aktuellen Zweijahreszeitraums bereits Bildungszeit in Anspruch genommen haben, werden diese Tage auf den Anspruch gegenüber Ihrem neuen Arbeitgeber angerechnet.
Sie können an Kursen teilnehmen, die in Rheinland-Pfalz offiziell für Bildungszeit anerkannt sind.
Eine Übersicht anerkannter Weiterbildungen finden Sie im Portal der zuständigen Behörde in unserer Kurssuche. Dort listen wir auch Seminare auf, bei denen der Anbieter bereit ist, die Anerkennung auf Ihren Wunsch hin zu beantragen. Das vergrößert die Auswahl deutlich, da viele Veranstalter die Beantragung erst vornehmen, sobald seitens eines Teilnehmers konkretes Interesse besteht. Fragen Sie im Zweifelsfall einfach direkt beim Veranstalter nach.
Die Teilnahmegebühren sowie anfallende Kosten für Anreise, Verpflegung und Übernachtung sind von Ihnen selbst zu tragen.
Die Förderung durch Bildungszeit erfolgt auf zwei Ebenen:
Ihr regulärer Erholungsurlaub bleibt hiervon unberührt und in vollem Umfang erhalten.
Wenn Sie in Rheinland-Pfalz anspruchsberechtigt sind und einen passenden Kurs gefunden haben, holen Sie folgende Dokumente vom Kursanbieter ein:
Anschließend senden Sie einen Antrag mit den drei oben aufgeführten Dokumenten an Ihren Arbeitgeber – je nach Zuständigkeit an die Personalabteilung oder direkt an Ihre Führungskraft. Achten Sie darauf, die Frist zur Beantragung zu wahren und den Antrag spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn einzureichen. In den meisten Betrieben reicht eine E-Mail.
Wichtig: Lassen Sie sich die Genehmigung schriftlich bestätigen, damit für Ihre Planung alles rechtssicher dokumentiert ist. Nach dem Kurs sollten Sie sich zudem Ihre Teilnahme vom Veranstalter schriftlich bestätigen lassen. Die Bescheinigung leiten Sie dann als Nachweis an Ihren Arbeitgeber weiter.
Für die schriftliche Beantragung empfehlen wir diesen Musterantrag.
Ja, in Rheinland-Pfalz ist das problemlos möglich, allerdings gibt es eine wichtige Besonderheit: Der Zeitraum für die Zusammenfassung ist fest vorgegeben. Das Gesetz legt fest, dass der Anspruch immer in zweijährigen Blöcken berechnet wird, die jeweils am 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres beginnen (z. B. 2027, 2029 usw.).
So funktioniert die Zusammenlegung
Innerhalb eines solchen Zweijahreszeitraums können Sie Ihre Tage frei kombinieren. Wenn Sie beispielsweise im ersten (ungeraden) Jahr keine Bildungszeit nehmen, können Sie diesen Anspruch automatisch in das zweite (gerade) Jahr mitnehmen und dort insgesamt 10 Tage (bei einer 5-Tage-Woche) am Stück nutzen.
Nicht genutzte Bildungszeit-Tage verfallen am Ende des jeweiligen Zweijahreszeitraums. Sie können also keine Tage aus einem „geraden“ Jahr (z. B. 2028) in das nächste „ungerade“ Jahr (z. B. 2029) mitnehmen.
Gut zu wissen:
Wenn Sie grundsätzlich in Rheinland-Pfalz anspruchsberechtigt sind, kann Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag nur aus den folgenden gesetzlich definierten Gründen ablehnen:
1. Zwingende betriebliche oder dienstliche Belange
Eine Ablehnung aufgrund zwingender betrieblicher Belange unterliegt strengen Voraussetzungen. Zunächst muss vor einer solchen Entscheidung zwingend der Betriebs- oder Personalrat beteiligt werden. Zudem muss Ihnen die Ablehnung fristgerecht – spätestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung – schriftlich oder in elektronischer Form mitgeteilt werden.
Führt eine Ablehnung aus diesen Gründen dazu, dass Sie Ihren Anspruch im laufenden Zweijahreszeitraum nicht mehr geltend machen können, verfällt dieser nicht. Ihr ungenutzter Anspruch überträgt sich in diesem Fall automatisch auf den folgenden Zweijahreszeitraum. In diesem darauffolgenden Zeitraum genießt Ihr Antrag einen besonderen Schutz: Der Arbeitgeber darf die Bildungszeit dann nicht erneut wegen betrieblicher oder dienstlicher Belange ablehnen.
2. Erschöpftes Betriebskontingent
Ihr Arbeitgeber darf weitere Anträge für Bildungszeit innerhalb des laufenden Kalenderjahres ablehnen, wenn das gemeinsame Jahreskontingent der gesamten Belegschaft bereits verbraucht ist. Dieses Kontingent entspricht der Anzahl der Beschäftigten am 30. April eines Jahres (Beispiel: 20 Mitarbeiter = 20 Tage Gesamtkontingent für den gesamten Betrieb).
3. Geringe Betriebsgröße
Wenn Sie in einem Betrieb arbeiten, der regelmäßig 5 oder weniger Personen beschäftigt, besteht in Rheinland-Pfalz leider kein rechtlicher Anspruch auf Bildungszeit. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig im Verhältnis zur üblichen Arbeitszeit mitgezählt.
4. Fristversäumnis
Sie haben Ihren Antrag später als 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingereicht.
Die Anerkennung von Weiterbildungen ist Sache des Veranstalters. Teilnehmende können selbst keine Kurse anerkennen lassen. Der Veranstalter muss die Zertifizierung einer Veranstaltung für Bildungszeit spätestens drei Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Grundsätzlich anerkennungsfähig sind Weiterbildungen aus den Bereichen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie Kurse zur Qualifizierung für eine ehrenamtliche Tätigkeit. Explizit nicht anerkennungsfähig sind Veranstaltungen, die ausschließlich der Erholung, Unterhaltung oder der allgemeinen Freizeitgestaltung dienen.
Anforderungen an die Kursdauer und Struktur
Für die Anerkennung in Rheinland-Pfalz gibt es neben den inhaltlichen Aspekten einige formelle Eckpunkte, die erfüllt sein müssen:
Bildungszeit für Online- und Hybrid-Kurse
Auch Kurse, die rein digital oder in einer Mischform (hybrid) stattfinden, können als Bildungszeit in Rheinland-Pfalz anerkannt werden. Dafür müssen sie die gleichen inhaltlichen Bedingungen erfüllen wie normale Vor-Ort-Kurse und zusätzlich folgende Regeln einhalten:
Ja, kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit weniger als 50 Beschäftigten können unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Entlastung in Form einer pauschalierten Erstattung des Arbeitsentgelts erhalten.
Zuständigkeit und Antragstellung
Die Erstattung erfolgt durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Dort können Arbeitgeber den Ausgleich für die während der Bildungsfreistellung fortgezahlten Löhne beantragen.
Wer wird bei der Betriebsgröße mitgezählt?
Maßgeblich für die Grenze von 50 Beschäftigten ist die Anzahl der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nicht mitgezählt werden Auszubildende, Praktikanten und Volontäre sowie selbstständige Geschäftsführer.
Ausschlüsse vom Erstattungsanspruch
Keinen Anspruch auf Erstattung haben:
Höhe der Erstattung (Stand 2026)
Die Höhe der Pauschale wird jährlich neu berechnet. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt der Erstattungsbetrag 89,46 Euro pro Freistellungstag.
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen und Antragsformulare finden Sie hier: Ausgleich für Klein- und Mittelbetriebe.
Die Rechtsgrundlage bildet das Landesbildungszeitgesetz (LBZG). Bei Bedarf können Sie den Wortlaut einzelner Regelungen unmittelbar im Gesetzestext nachlesen (Hinweis: Klicken Sie zur Ansicht des Gesetzestextes nach Öffnen des Links oben links auf „Aktuelle Gesamtausgabe“).
Zusätzliche Ausführungsbestimmungen ergeben sich aus der Durchführungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz sowie deren aktueller Änderungsverordnung.
Zuständig für die Bildungszeit in Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Soziales, Jungend und Versorgung. Auf der Website des Landesamtes finden Sie gesetzliche Grundlagen und direkte Kontaktmöglichkeiten.
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Rheinallee 97-101
55118 Mainz
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