Bildungsurlaub (Bildungszeit) in Rheinland-Pfalz

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Fakten auf einen Blick

Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben Anspruch auf Bildungszeit (umgangssprachlich oft als „Bildungsurlaub“ bezeichnet). Sie können sich für Weiterbildungszwecke von der Arbeit freistellen lassen. Hier finden Sie alle Informationen zur Beantragung und eine Übersicht anerkannter Kurse.

Anspruch

10 Tage alle 2 Kalenderjahre (bei 5 Arbeitstagen pro Woche)

Frist

Beantragung spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn

Einschränkungen
  • Der Kurs muss offiziell für Bildungszeit in Rheinland-Pfalz anerkannt sein
  • Anspruch erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit
  • Keinen Anspruch für Beschäftigte in Betrieben, die regelmäßig 5 oder weniger Personen beschäftigen. Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig im Verhältnis zur üblichen Arbeitszeit.
  • Betriebliches Limit: Arbeitgeber dürfen Anträge ablehnen, wenn das gemeinsame Jahreskontingent der Belegschaft verbraucht ist. Dieses entspricht der Anzahl der Beschäftigten am 30. April (z. B. 20 Mitarbeiter = 20 Tage Limit)

Häufige Fragen zur Bildungszeit in Rheinland-Pfalz

Habe ich Anspruch auf Bildungszeit und wie viele Tage sind es?

In Rheinland-Pfalz haben Sie Anspruch auf Bildungszeit, wenn die folgenden Bedingungen auf Sie zutreffen:

  • Ihr Beschäftigungsschwerpunkt liegt in Rheinland-Pfalz.
  • Ihr Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als 5 Personen (Teilzeitkräfte zählen anteilig im Verhältnis zur üblichen Arbeitszeit).
  • Sie sind Angestellter, Auszubildender, Beamter oder Richter des Landes.
  • Sie sind mindestens seit 6 Monaten in Ihrem Betrieb oder in Ihrer Ausbildungsstelle beschäftigt.

Umfang des Anspruchs

Wenn Sie regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeiten, haben Sie in einem Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Anspruch auf insgesamt 10 Tage Bildungszeit. Dieser Zweijahreszeitraum beginnt immer am 1. Januar eines ungeraden Jahres (zum Beispiel 2027/2028). Für Beschäftigte, die mehr oder weniger als fünf Tage pro Woche arbeiten, passt sich die Anzahl der Tage entsprechend anteilig an.

Sollten Sie Ihre Stelle erst in einem geraden Kalenderjahr antreten, verringert sich der Anspruch für dieses erste Jahr auf fünf Arbeitstage (bei einer 5-Tage Woche).

Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen

  • Auszubildenden in Rheinland-Pfalz stehen fünf Tage Bildungszeit pro Ausbildungsjahr zu, sofern die Teilnahme das Ausbildungsziel nicht gefährdet. Dies gilt allerdings nur für gesellschaftspolitische oder ehrenamtliche Veranstaltungen, nicht für die berufliche Weiterbildung.
  • Im Schichtdienst Beschäftigte können Bildungszeit auch dann beanspruchen, wenn die Teilnahme theoretisch auch vor oder nach einer zu leistenden Schicht möglich wäre.
  • Beschäftigte an Schulen und Hochschulen sollen ihre Bildungszeit in der Regel während der Ferien bzw. der vorlesungsfreien Zeit nehmen.

Einfluss von Krankheit oder Jobwechsel

Sollten Sie während Ihrer Bildungszeit erkranken, werden die durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf Ihren Bildungsanspruch angerechnet. Auch bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes bleibt Ihr Anspruch grundsätzlich bestehen. Falls Sie jedoch innerhalb des aktuellen Zweijahreszeitraums bereits Bildungszeit in Anspruch genommen haben, werden diese Tage auf den Anspruch gegenüber Ihrem neuen Arbeitgeber angerechnet.

An welchen Kursen kann ich teilnehmen? Welche Kurse sind anerkannt?

Sie können an Kursen teilnehmen, die in Rheinland-Pfalz offiziell für Bildungszeit anerkannt sind.

Eine Übersicht anerkannter Weiterbildungen finden Sie im Portal der zuständigen Behörde in unserer Kurssuche. Dort listen wir auch Seminare auf, bei denen der Anbieter bereit ist, die Anerkennung auf Ihren Wunsch hin zu beantragen. Das vergrößert die Auswahl deutlich, da viele Veranstalter die Beantragung erst vornehmen, sobald seitens eines Teilnehmers konkretes Interesse besteht. Fragen Sie im Zweifelsfall einfach direkt beim Veranstalter nach.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Teilnahmegebühren sowie anfallende Kosten für Anreise, Verpflegung und Übernachtung sind von Ihnen selbst zu tragen.

Die Förderung durch Bildungszeit erfolgt auf zwei Ebenen:

  • Freistellung: Sie erhalten für den Zeitraum der Weiterbildung die nötige Zeit durch eine Befreiung von Ihrer Arbeitspflicht.
  • Entgeltfortzahlung: Ihr Gehalt wird während der Bildungsmaßnahme weitergezahlt, sodass kein Einkommensverlust entsteht.

Ihr regulärer Erholungsurlaub bleibt hiervon unberührt und in vollem Umfang erhalten.

Wie beantrage ich Bildungszeit?

Wenn Sie in Rheinland-Pfalz anspruchsberechtigt sind und einen passenden Kurs gefunden haben, holen Sie folgende Dokumente vom Kursanbieter ein:

  • Anmeldebestätigung
  • Informationen zum Inhalt und Zeitraum der Veranstaltung (z. B. Stundenplan oder Kursbeschreibung)
  • Gültiger Anerkennungsbescheid für das Bundesland Rheinland-Pfalz

Anschließend senden Sie einen Antrag mit den drei oben aufgeführten Dokumenten an Ihren Arbeitgeber – je nach Zuständigkeit an die Personalabteilung oder direkt an Ihre Führungskraft. Achten Sie darauf, die Frist zur Beantragung zu wahren und den Antrag spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn einzureichen. In den meisten Betrieben reicht eine E-Mail.

Wichtig: Lassen Sie sich die Genehmigung schriftlich bestätigen, damit für Ihre Planung alles rechtssicher dokumentiert ist. Nach dem Kurs sollten Sie sich zudem Ihre Teilnahme vom Veranstalter schriftlich bestätigen lassen. Die Bescheinigung leiten Sie dann als Nachweis an Ihren Arbeitgeber weiter.

Für die schriftliche Beantragung empfehlen wir diesen Musterantrag.

Kann ich den Anspruch aus zwei Jahren zusammenlegen? 

Ja, in Rheinland-Pfalz ist das problemlos möglich, allerdings gibt es eine wichtige Besonderheit: Der Zeitraum für die Zusammenfassung ist fest vorgegeben. Das Gesetz legt fest, dass der Anspruch immer in zweijährigen Blöcken berechnet wird, die jeweils am 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres beginnen (z. B. 2027, 2029 usw.).

So funktioniert die Zusammenlegung

Innerhalb eines solchen Zweijahreszeitraums können Sie Ihre Tage frei kombinieren. Wenn Sie beispielsweise im ersten (ungeraden) Jahr keine Bildungszeit nehmen, können Sie diesen Anspruch automatisch in das zweite (gerade) Jahr mitnehmen und dort insgesamt 10 Tage (bei einer 5-Tage-Woche) am Stück nutzen.

Nicht genutzte Bildungszeit-Tage verfallen am Ende des jeweiligen Zweijahreszeitraums. Sie können also keine Tage aus einem „geraden“ Jahr (z. B. 2028) in das nächste „ungerade“ Jahr (z. B. 2029) mitnehmen.

Gut zu wissen:

  • Sollten Sie Ihre Stelle in einem geraden Kalenderjahr antreten, verringert sich der Anspruch für dieses erste Jahr auf fünf Arbeitstage. In diesem Fall ist keine Zusammenlegung mit dem Anspruch aus dem Vorjahr, in dem Sie ja auch noch nicht bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber beschäftigt waren, möglich.
  • Wenn Ihr Antrag auf Bildungszeit innerhalb eines Zweijahreszeitraums aus betrieblichen Gründen abgelehnt wurde, wird Ihr nicht genutzter Anspruch automatisch auf den darauffolgenden Zweijahreszeitraum übertragen. Eine nochmalige Ablehnung aus betrieblichen Gründen ist dann nicht zulässig.

Unter welchen Umständen kann mein Antrag auf Bildungszeit abgelehnt werden?

Wenn Sie grundsätzlich in Rheinland-Pfalz anspruchsberechtigt sind, kann Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag nur aus den folgenden gesetzlich definierten Gründen ablehnen:

1. Zwingende betriebliche oder dienstliche Belange
Eine Ablehnung aufgrund zwingender betrieblicher Belange unterliegt strengen Voraussetzungen. Zunächst muss vor einer solchen Entscheidung zwingend der Betriebs- oder Personalrat beteiligt werden. Zudem muss Ihnen die Ablehnung fristgerecht – spätestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung – schriftlich oder in elektronischer Form mitgeteilt werden.

Führt eine Ablehnung aus diesen Gründen dazu, dass Sie Ihren Anspruch im laufenden Zweijahreszeitraum nicht mehr geltend machen können, verfällt dieser nicht. Ihr ungenutzter Anspruch überträgt sich in diesem Fall automatisch auf den folgenden Zweijahreszeitraum. In diesem darauffolgenden Zeitraum genießt Ihr Antrag einen besonderen Schutz: Der Arbeitgeber darf die Bildungszeit dann nicht erneut wegen betrieblicher oder dienstlicher Belange ablehnen.

2. Erschöpftes Betriebskontingent

Ihr Arbeitgeber darf weitere Anträge für Bildungszeit innerhalb des laufenden Kalenderjahres ablehnen, wenn das gemeinsame Jahreskontingent der gesamten Belegschaft bereits verbraucht ist. Dieses Kontingent entspricht der Anzahl der Beschäftigten am 30. April eines Jahres (Beispiel: 20 Mitarbeiter = 20 Tage Gesamtkontingent für den gesamten Betrieb).

3. Geringe Betriebsgröße

Wenn Sie in einem Betrieb arbeiten, der regelmäßig 5 oder weniger Personen beschäftigt, besteht in Rheinland-Pfalz leider kein rechtlicher Anspruch auf Bildungszeit. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig im Verhältnis zur üblichen Arbeitszeit mitgezählt.

4. Fristversäumnis

Sie haben Ihren Antrag später als 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingereicht.

Wie kann ich einen Kurs als Bildungszeit anerkennen lassen

Die Anerkennung von Weiterbildungen ist Sache des Veranstalters. Teilnehmende können selbst keine Kurse anerkennen lassen. Der Veranstalter muss die Zertifizierung einer Veranstaltung für Bildungszeit spätestens drei Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde beantragen.

Grundsätzlich anerkennungsfähig sind Weiterbildungen aus den Bereichen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie Kurse zur Qualifizierung für eine ehrenamtliche Tätigkeit. Explizit nicht anerkennungsfähig sind Veranstaltungen, die ausschließlich der Erholung, Unterhaltung oder der allgemeinen Freizeitgestaltung dienen.

Anforderungen an die Kursdauer und Struktur

Für die Anerkennung in Rheinland-Pfalz gibt es neben den inhaltlichen Aspekten einige formelle Eckpunkte, die erfüllt sein müssen:

  • Dauer der Weiterbildung: Die Veranstaltung muss mindestens drei Tage dauern. Dies kann entweder am Stück (Blockform) oder in mehreren Abschnitten (Intervallform) geschehen – die einzelnen Teile müssen aber sowohl inhaltlich als auch organisatorisch zusammengehören. Zudem müssen im Durchschnitt mindestens sechs Unterrichtsstunden (à 45 Min.) pro Tag stattfinden. Auch zweitägige Kurse sind zulässig. In diesem Fall erhöht sich die Mindestanforderung jedoch auf durchschnittlich acht Unterrichtsstunden pro Tag.
  • Bildungszeit für Prüfungen: Auch Prüfungstage sind grundsätzlich anerkennungsfähig. Wenn dafür separat Bildungszeit beantragt wird (die Prüfung also nicht Teil eines mehrtägigen Kurses ist), kann sie anerkannt werden, sofern sie mindestens vier Unterrichtsstunden umfasst.
  • Zeitliche Einteilung: Unabhängig von der Gesamtdauer der Weiterbildung müssen an jedem Veranstaltungstag generell mindestens vier Unterrichtsstunden vor 20:00 Uhr liegen. Das schließt reine Abendveranstaltungen aus.

Bildungszeit für Online- und Hybrid-Kurse

Auch Kurse, die rein digital oder in einer Mischform (hybrid) stattfinden, können als Bildungszeit in Rheinland-Pfalz anerkannt werden. Dafür müssen sie die gleichen inhaltlichen Bedingungen erfüllen wie normale Vor-Ort-Kurse und zusätzlich folgende Regeln einhalten:

  • Live-Unterricht ist Pflicht: Der Kurs muss „synchron“ ablaufen. Das bedeutet, dass Kursleitung und Teilnehmende zur selben Zeit digital anwesend sein müssen (z. B. per Videokonferenz).
  • Kein Selbststudium: Reines E-Learning oder Videos, die man sich zeitunabhängig ansieht (asynchron), werden nicht anerkannt.
  • Betreuung & Anwesenheit: Der Veranstalter muss sicherstellen, dass Sie pädagogisch betreut werden und tatsächlich am Kurs teilnehmen.
  • Klarer Zeitplan: Es muss ein genauer Plan vorliegen, aus dem hervorgeht, wann online unterrichtet wird. Bei Hybrid-Kursen muss zudem genau ersichtlich sein, an welchen Tagen man vor Ort sein muss und wann man sich digital zuschaltet.

Gibt es Zuschüsse oder Erstattungen für Arbeitgeber?

Ja, kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit weniger als 50 Beschäftigten können unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Entlastung in Form einer pauschalierten Erstattung des Arbeitsentgelts erhalten.

Zuständigkeit und Antragstellung

Die Erstattung erfolgt durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Dort können Arbeitgeber den Ausgleich für die während der Bildungsfreistellung fortgezahlten Löhne beantragen.

Wer wird bei der Betriebsgröße mitgezählt?

Maßgeblich für die Grenze von 50 Beschäftigten ist die Anzahl der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nicht mitgezählt werden Auszubildende, Praktikanten und Volontäre sowie selbstständige Geschäftsführer.

Ausschlüsse vom Erstattungsanspruch

Keinen Anspruch auf Erstattung haben:

  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
  • Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital sich ganz in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Höhe der Erstattung (Stand 2026)

Die Höhe der Pauschale wird jährlich neu berechnet. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt der Erstattungsbetrag 89,46 Euro pro Freistellungstag.

Weitere Informationen

Detaillierte Informationen und Antragsformulare finden Sie hier: Ausgleich für Klein- und Mittelbetriebe.

Welche Rechtsgrundlage gilt für die Bildungszeit in Rheinland-Pfalz?

Die Rechtsgrundlage bildet das Landesbildungszeitgesetz (LBZG). Bei Bedarf können Sie den Wortlaut einzelner Regelungen unmittelbar im Gesetzestext nachlesen (Hinweis: Klicken Sie zur Ansicht des Gesetzestextes nach Öffnen des Links oben links auf „Aktuelle Gesamtausgabe“).

Zusätzliche Ausführungsbestimmungen ergeben sich aus der Durchführungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz sowie deren aktueller Änderungsverordnung.

Zuständige Behörde

Zuständig für die Bildungszeit in Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Soziales, Jungend und Versorgung. Auf der Website des Landesamtes finden Sie gesetzliche Grundlagen und direkte Kontaktmöglichkeiten.

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Rheinallee 97-101
55118 Mainz

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